AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der A-Z Solutions Holding GmbH
I.
1. Das Verpflichtungsverhältnis zwischen der Gesellschaft A-Z Solutions Holding GmbH , (im
Folgenden nur „Lieferant“ genannt) und dem Besteller richtet sich nach dem Handelsgesetzbuch.
2. Der Lieferant ist in der Lage, dem Besteller verschiedene Typen von Fach- sowie
Palettenregalen, Kunststoffbehältern, Stahlkonstruktionen, Büro und
Archivregale,Betriebseinrichtungen und Museumseinrichtungen zu liefern, als auch diverse
Dienstleistungen und Services wie auch Montagen bereitzustellen.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller die im Vertrag spezifizierte Ware (im folgenden nur
„Ware“ genannt) zu liefern, und falls im Vertrag festgelegt, auch deren Montage sicherzustellen.
II.
1. Falls der Lieferant dem Besteller aufgrund eines Vertrags auch die Beratung in Bezug auf die
Ware leistet, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten erforderliche, im Vertrag angeführte
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
falls der Besteller trotz einer Aufforderung seitens des Lieferanten die notwendigen Unterlagen
nicht liefert. In diesem Fall kann der Lieferant eine Vertragsstrafe abhängig von der
Auftragsgröße und eventueller Spezialaufwendungen mindestens 30% , bei Anlagenspezifischen
Fertigungen und auch die gesamten Kosten verlangen. Der Lieferant führt Beratungen
unterstützend aus und trägt für globale Beratungen keine Haftung.
2. Jeder Liefervertrag basiert auf Basis des Angebotes des Lieferanten und der darin und in
modifizierten Ergänzungen oder Alternativen festgelegten Spezifikationen. Der Vertrag zur
Lieferung kann sowohl mündlich durch den Besteller mit nachfolgender kurzer
Auftragsbestätigung durch den Lieferanten unter Angabe der letzten aktuellen Spezifikation als
auch durch schriftliche Bestellung oder durch speziellen Vertrag zustande kommen. Die Gültigkeit
des Auftrages ist dann gegeben, wenn der Besteller den Auftrag schriftlich bestätigt oder der
Auftragsbestätigung des Lieferanten nicht innerhalb von 6 Tagen widerspricht. Eine
Auftragsbestätigung des Lieferanten besteht auf Basis der Geschäftsbedingungen auch dann,
wenn die Warenlieferung direkt erfolgt und angenommen wird. Basis aller Vertragsformen sind
diese Geschäftsbedingungen.
3. Der Besteller haftet für solche Schäden, die durch die Beistellung von nicht vollständigen,
fehlerhaft erarbeiteten und inhaltlich falschen Unterlagen, oder durch Änderungen der
Voraussetzungen zwischen Bestellung und Lieferung, und nachträgliche Einbauten bzw. falscher
Maßangaben entstanden sind. In jedem Fall hat der Besteller für die Benützungsbewilligungen
und ausreichende Baubeschaffenheit und ausreichende Bodentragkraft sowie seiner zur
Einrichtung im vorgesehenen Gebäude erforderlichen Gegebenheiten welcher Art immer als
auch für die statischen und räumlichen Voraussetzungen Sorge zu tragen.
4. Falls der Besteller in dem durch den Vertrag festgelegten Termin eine Anzahlung nicht bezahlt,
ist der Lieferant berechtigt, die Ware erst nach der Bezahlung dieser Anzahlung zu liefern, wobei
die Lieferungsfrist, abgesehen von dadurch entstandenen Dispositionsschwierigkeiten und
eventuell vom Besteller zu tragenden Mehrkosten durch z.B. Einlagerung, Warenmanipulation
etc. , um mindestens so viel Tage verlängert wird, um die der Besteller mit der Bezahlung der
Anzahlung im Verzug ist. Der neue Termin ist dann in gegenseitigem Einvernehmen festzulegen,
wobei der Lieferant das Recht hat den neuen Termin entsprechend seiner Disposition und
Möglichkeiten zu erfüllen. Eventuelle vereinbarte Strafzahlungen bei Lieferverzug entfallen bei
Terminverschiebungen. Der Lieferant ist berechtigt, unter Anwendung des Punktes 1. der
Geschäftsbedingungen vom Vertrag zurückzutreten, falls vom Besteller trotz einer Aufforderung
seitens des Lieferanten die Anzahlung nicht in der Frist, die in der Aufforderung festgelegt wurde
plus einer 10 tägigen Nachfrist auf dem Konto des Lieferanten einlangt.
5. Falls es sich aus dem Vertrag nicht ergibt, dass der Lieferant auch zur Montagedurchführung
verpflichtet ist, ist die Lieferung der Ware als ordentlich betrachtet, sobald sie dem ersten
Spediteur zum Transport für den Lieferanten übergeben wurde, oder falls der Besteller die
Möglichkeit hat, mit der Ware zu disponieren. Im Falle von Lieferung durch den Spediteur des
Lieferanten sind eventuelle Mängel hinsichtlich Menge und Schäden sofort bei Warenübernahme
auf den Lieferpapieren des Spediteurs oder Boten zu vermerken. Zusätzlich sind zur
Schadenserkennung nach Möglichkeit auch Fotos als Dokumentation zu erstellen. Spätere
Reklamationen werden ausnahmslos nicht anerkannt. Im Falle der vereinbarten Montage wird die
Verpflichtung des Lieferanten als ordentlich erfüllt betrachtet, wenn die Ware an der im Vertrag
bestimmten Stelle (im folgenden nur „Installationsstelle“) installiert und Betriebsbereit ist. Sollte
eine förmliche Übergabe/Übernahme vereinbart sein, so hat diese innerhalb von 5 Kalendertagen
ab Montageende zu erfolgen, andernfalls die Leistung als übergeben/übernommen betrachtet
wird. Bei förmlichen Übergaben muss ein Übergabeprotokoll angefertigt werden. Jedenfalls gilt
die Benützung der Anlage als Übernahme. Beschädigungen an einigen Teilen der Leistung als
auch wenige fehlende Teile sind als Mangel im Übergabeprotokoll zu vermerken und berechtigen
nicht die Übernahme zu verweigern. Der Lieferant wird Mängel beheben, und fehlende
Lieferleistungen innert angemessener Frist und nach Maßgabe der Produktionsmöglichkeiten
erfüllen.
6. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die Installationsstelle hinsichtlich deren Konstruktion
und Bodenoberflächen für die Unterbringung der Ware geeignet ist. Der Besteller ist verpflichtet,
Vorbereitung und Ausräumung der Installationsstelle, einschließlich des Zugangsweges innen
und Außenanlagen, zur Anlieferung und Montage der Ware in dem durch den Vertrag
festgelegten Termin sicherzustellen und dem Lieferanten in der Nähe der Installationsstelle
wassergeschützte und verschließbare Lagerräumlichkeiten, Beleuchtung und Stromzuleitung für
Handwerkzeuge als auch Umkleidemöglichkeit in ausreichendem Maße kostenlos zur Verfügung
zu stellen.
7. Falls der Besteller die im vorstehenden Absatz angeführten Pflichten nicht erfüllt und falls die
Installationsstelle für Unterbringung der Ware nicht geeignet sein wird, hat der Lieferant keinerlei
Haftung, darüber hinaus aber das Recht, unter Anwendung von Punkt 1. der
Geschäftsbedingungen bei Unkostenersatz vom Vertrag zurückzutreten.
8. Falls der Lieferant laut Vertrag nicht verpflichtet ist, die Montage der gelieferten Ware
durchzuführen, hat er das Recht, die Ware dem Besteller auch vor dem im Vertrag festgelegten
Termin zu liefern, er muss aber diesen davon benachrichtigen.
9. Der Besteller ist verpflichtet, innerhalb von 3 Tagen nach der Warenübernahme dem Lieferanten
eventuelle berechtigte Mängel an der Ware bekannt zu geben, die die Ware zum Zeitpunkt der
Übergabe aufwies. Falls die Montage vom Lieferanten durchgeführt wird, müssen die
Warenmängel im Übergabeprotokoll am Tag der Lieferung beanstandet werden. Der Lieferant ist
verpflichtet, berechtigte Mängel innerhalb von 30 Tagen für Standardwaren laut Katalog oder die
doppelt Zeit für auftragsbezogene Anfertigungen nach Zustellung der Beanstandung zu
beheben, d.h. fehlende Teile der Lieferung oder Ersatzprodukte zu liefern, falls zwischen den
Vertragsparteien nicht anders vereinbart. Falls der Lieferant seine Pflicht im Zusammenhang mit
der Mängelbehebung in der oben festgelegten Frist nicht nachkommt, ist der Besteller
berechtigt, entweder eine angemessene Preisermäßigung (z. B. bei einwandfreier Funktion und
Statik) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist verpflichtet, dem
Lieferanten eine ausreichende Unterstützung bei der Mangelbehebung zu gewähren, vor allem
hat er die Pflicht, ihm den unentgeltlichen Zutritt zur Ware zu ermöglichen und gleiche
Bedingungen wie bei der Montage für ihn zu sichern.
10. Der Lieferant gewährt für Material und Verarbeitung eine Qualitätsgarantie für die Dauer von 2
Jahren ab Lieferung. Der Lieferant verpflichtet sich, dass die Ware während der im vorstehenden
Satz angeführten Frist ihre Benutzbarkeit behält, und zwar zum Zweck, zu dem die Ware vom
Hersteller bestimmt wurde. Die Haftung des Lieferanten für die Mängel, auf die sich die
Qualitätsgarantie bezieht, besteht nur in dem Falle, dass diese Mängel auf dem Warencharakter
basieren, und entsteht keinesfalls, wenn die Mängel durch äußere Ereignisse verursacht wurden,
z. B. durch nicht ordnungsgemäße Handhabung, Kratzer, Beschädigungen oder Verformungen,
etc.. Bei der Feststellung und Behebung der Mängel wird die Bestimmung des Abs. 9 dieses
Artikels angewendet.
11. Die Gefahr von Verlust oder einer Warenbeschädigung geht auf den Besteller zu dem Zeitpunkt
über, wenn die Ware vom Lieferanten oder dessen Spedition übernommen wird oder wenn er
mit dieser frei disponieren kann, auch wenn er sie nicht ausdrücklich übernommen hat.
12. Der Besteller ist für die Ware ab dem Zeitpunkt des Warenerhaltes bzw. Übernahme durch die
Spedition beim Lieferanten verantwortlich und wird diese sorgsam behandeln und verwahren, erwirbt
jedoch das Eigentumsrecht erst nach vollständiger Bezahlung des Preises und der gesetzlichen
Mehrwertsteuer sowie eventueller Verzugszinsen und Mahn- bzw. Betreibungskosten. Der Besteller
ist nicht berechtigt gelieferte Ware Dritten ins Eigentum übergehen zu lassen, ohne diese vorher
vollständig bezahlt zu haben.
II.
1. Alle im Angebot oder Vertrag festgesetzten Preise verstehen sich ohne gesetzliche am Tag der
Fakturenerstellung gültige Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer.
2. Falls zwischen den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, ist der Besteller verpflichtet, den
Preis für die Ware nach Bereitstellung derselben vollständig zu bezahlen Anzahlungen sind
innerhalb von 8 Tagen, jedenfalls vor den Lieferungen zu bezahlen. Die durch den Lieferanten
ausgestellte Rechnung, welche die Abrechnung für die gelieferte Ware enthalten muss und dem
Lieferanten als Unterlage für die Zahlung dienen wird, wird dem Besteller an die in der Bestellung
oder dem Vertrag angeführte Adresse zugestellt, wobei im Zweifelsfall als Zeitpunkt der
Zustellung der 10. Tag nach der Übergabe der Rechnung an den Besteller oder Spediteur ( z.B.
Post) zwecks Sicherstellung ungeachtet deren Zustellung betrachtet wird. Der Lieferant kann die
Rechnung dem Besteller frühestens zusammen mit der Warenlieferung zustellen, dies betrifft
aber nicht die Anzahlungsrechnungen. Werden Anzahlungsrechnungen nicht pünktlich bezahlt,
so ist der Lieferant berechtigt die Lieferung und Leistung bis zur Erfüllung zurück zu halten, auch
wenn ein Leistungstermin vereinbart wurde und dieser essentiell für den Besteller ist.
3. Für den Verzugsfall bei der Bezahlung des Warenpreises, eventuell auch deren Montage, wird
ein Verzugszins in Höhe von 0,05 % des Bestellwertes. In jedem Fall ersetzt der Besteller alle
wie immer gearteten Kosten des Lieferanten bei Zahlungsverzug und für notwendige
Betreibungen der Zahlung. Gibt es Hinweise auf Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz des
Bestellers, so ist der Lieferant berechtigt die Leistung einzustellen und eine umgehende
Vorauskasse zur Leistung zu fordern. Dies auch, wenn in spezifischen Verträgen oder
Auftragsbestätigungen eine andere Zahlungskondition bereits festgelegt wurde. Hier entfällt die
Schlussklausel dieser AGB-geschäftsbedingungen
Zusätze und sonstige Vereinbarungen in Ergänzung oder Abänderung zu diesen Vertrags- und
Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Schriftliche Zusagen und Angebote und
Bestätigungen gelten ausschließlich nur von den Vertretungsbefugten des Unternehmens.
Der Besteller wird alles daran setzen dem Lieferant keinen Schaden zuzufügen.
Insbesondere wird er die Ware, die noch nicht vollständig bezahlt ist von Rechten Dritter
freihalten. Im Falle finanzieller Probleme des Bestellers wird dieser den Lieferant sofort
schriftlich davon in Kenntnis setzen. Der Besteller räumt dem Lieferant das Recht ein bei
Bedarf ohne gerichtlichen Beschluss gelieferte, noch nicht bezahlte Ware zurück zu
nehmen. Dabei bleibt dem Lieferant das Recht, Kostenersatz für alle Aufwendungen,
Aufwendungen zur Rücknahme und Amortisationen zum jeweiligen Geschäftsfall als bestehende
Teilforderung aufrecht zu Erhalten, auch wenn eine Warenrücknahme erfolgt.
4. Alle vom Lieferanten gegebenen Unterlagen wie Zeichnungen, Photos, Prospekte Abmessungen
etc. sind nicht bindend und können vom Lieferant jederzeit verändert werden, sofern sich die
Funktion und der Nutzen für den Besteller dadurch nicht ändert. Die Annahme eines Auftrages
durch den Lieferanten wird erst durch dessen Auftragsbestätigung oder dessen Warenlieferung
gültig und rechtskräftig.
III.
Die Leistungserbringung des Lieferant beruht auf Basis von Normalarbeitszeit und
zum Zeitpunkt des Angebotes gültigen Lohn und Materialkosten. Verändert sich der Stahlpreis
sowie bei Importen der Kalkulationskurs (Wechselkurs am Tag der Auftragserteilung veröffentlicht
von der Nationalbank)
bis zur Bezahlung der Leistung durch den Besteller um mehr als 1,5 % kann der Lieferant den
Preis anpassen bzw. die Erhöhung nachberechnen.
Mit der Lieferung der Ware wird auch die eventuelle Verpackung an den Besteller
übergeben. Beinhaltet diese Verpackung EURO-Paletten oder zur Rücknahme
definierte Spezialverpackungen und Tauschbehältnisse, so hat der Besteller diese dem Lieferant
zur Verfügung zu halten. Andere Verpackungen sind ein Teil des vereinbarten Kaufpreises und
wurden als Schutz der Ware angebracht. Diese sind wie die Ware Eigentum des Bestellers, der
gegebenenfalls für eine sortengerechte Entsorgung Sorge tragen wird.
Angegebene Lieferzeiten sind ungefähre Lieferzeiten und der Lieferant übernimmt keine wie
immer gearteten Kosten aus dem Titel einer Verspätung. Wird dennoch eine Vertragsstrafe
vereinbart, so verfällt diese bei Terminverschiebung seitens des Bestellers, mindestens jedoch
muss ein neuer Stichtag in Übereinstimmung erfolgen. Eine Verschiebung des Stichtages um die
Verspätungstage ohne Zustimmung des Lieferanten ist nicht zulässig. Ausnahmen für Pönale
sind außerhalb des Einflusses des Lieferanten liegende Gegebenheiten wie
Speditionsverzögerungen, Straßenzustände, Staus und Wettereinflüsse sowie höhere Gewalt.
Nimmt der Besteller trotz Kaufvereinbarung die Ware nicht oder nicht zum vereinbarten Termin
an, so ist der Lieferant berechtigt die Forderung samt anfallender Nebenkosten und auch Fracht
und Einlagerungsgebühren auch von Dritter Seite zu berechnen. Dies gilt insbesondere wenn der
Lieferant durch Pönaledruck zur einer genauen Terminvereinbarung angehalten wurde.
Der Lieferant verkauft die Ware an den Besteller zum ordnungsgemäßen und dem Vertrag
gemäß bedungenem Gebrauch. Bei Eigenmontage oder durch Dritte fordert der Besteller
eventuelle Installationsanleitungen an. Bei Veränderung der Anlage gegenüber dem
Bestellzeitpunkt oder bei Beschädigung ist der Lieferant bzw. dessen Meinung und Freigabe
anzufordern.
In jedem Fall hält der Besteller den Lieferant aus allen direkten oder indirekten Aktionen,
Konsequenzen und Aktivitäten des Bestellers schad- und klaglos.
Der Erwerb der Produkte des Lieferanten berechtigt nicht zur Benutzung des Namens oder der
Marken des Lieferanten zum Zwecke der Werbung oder sonstiger Aktivitäten. Der Lieferant ist
berechtigt Bilder der gelieferten Anlagen zu erstellen und in seine Fotobibliothek für
Referenzanlagen und Referenzausführungen aufzunehmen.
Der Besteller verpflichtet sich dem Lieferant sowie Prüfämtern und Gütekomissionen
(Zertifizierungsstellen) zum Zwecke der internationalen Gütesicherung der Produkte jederzeit
Zutritt zu den vom Lieferant gelieferten Produkten zu gewährleisten.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferant unter Auschluss von
Schadenersatzansprüchen des Bestellers die Lieferung und Leistung um die Dauer der
Behinderung und einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben oder ganz oder teilweise
jedenfalls schadenersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten.
Höhere Gewalt sind Umstände, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen, die Bezahlung der Leistung gefährden, ungeachtet ob sie bei uns, beim Sublieferanten
oder beim Besteller eintreten.
Für die Errichtung und Wartung von Ware des Lieferanten gelten besondere Bedingungen und
Regeln die der Besteller bei Bedarf anfordern wird. Unsachgemäße Bedienung, Wartung oder
Montage entbindet den Lieferant von der Produkthaftung und Garantie.
IV.
1. Die Vertragsverhältnisse, die aufgrund dieser Geschäftsbedingungen entstehen, richten sich
nach den Rechtsvorschriften des Landes
2. Für die Vermögensstreitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen laut Abs. 1 sind die örtlich und
sachlich zuständigen Gerichte am Firmensitz des Lieferanten zuständig.
3. Spezifischem Vertragsinhalt wird vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorzug gegeben.
Version 31.12.2019

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