1. Das Verpflichtungsverhältnis zwischen den Gesellschaften der A-Z Solutions, (im Folgenden nur „Lieferant“ genannt) und dem Besteller richtet sich nach dem Handelsgesetzbuch.
2. Der Lieferant ist in der Lage, dem Besteller verschiedene Typen von Fach- sowie Palettenregalen, Kunststoffbehältern, Stahlkonstruktionen, Förderanlagen, Lagermanipulationssystemen, Trenn- und Schrankwänden und Büromöbel als auch Museumseinrichtungen und Sonderkonstruktionen zu liefern.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller die im Vertrag spezifizierte Ware (im folgenden nur „Ware“ genannt) zu liefern, und falls im Vertrag festgelegt, auch deren Montage sicherzustellen.
1. Falls der Lieferant dem Besteller aufgrund eines Vertrags auch die Beratung in Bezug auf die Ware leistet, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten erforderliche, im Vertrag angeführte Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls der Besteller trotz einer Aufforderung seitens des Lieferanten die notwendigen Unterlagen nicht liefert. In diesem Fall kann der Lieferant eine Vertragsstrafe abhängig von der Auftragsgröße und eventueller Spezialaufwendungen mindestens 30% , bei Anlagenspezifischen Fertigungen auch die gesamten Kosten verlangen.
2. Jeder Liefervertrag basiert auf Basis des Angebotes des Lieferanten und der darin und in modifizierten Ergänzungen oder Alternativen festgelegten Spezifikationen. Der Vertrag zur Lieferung kann sowohl mündlich durch den Besteller mit nachfolgender kurzer Auftragsbestätigung durch den Lieferanten unter Angabe der letzten aktuellen Spezifikation als auch durch schriftliche Bestellung, per E-Mail oder durch speziellen Vertrag zustande kommen. Die Gültigkeit des Auftrages ist dann gegeben, wenn der Besteller den Auftrag schriftlich bestätigt oder der Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 6 Tagen widerspricht. Eine Auftragsbestätigung des Lieferanten besteht auf Basis der Geschäftsbedingungen auch dann, wenn die Warenlieferung ohne schriftliche Auftragsbestätigung direkt erfolgt und vom Besteller angenommen wird. Basis aller Vertragsformen sind diese Geschäftsbedingungen.
3. Der Besteller haftet für solche Schäden, die durch die Beistellung von nicht vollständigen, fehlerhaft erarbeiteten und inhaltlich falschen Unterlagen entstanden sind. In jedem Fall hat der Besteller für die Benützungsbewilligungen und ausreichende Baubeschaffenheit seiner zur Einrichtung vorgesehenen Gebäude, welcher Art immer und für die statischen und räumlichen Voraussetzungen Sorge zu tragen.
4. Falls der Besteller in dem durch den Vertrag festgelegten Termin keine Anzahlung bezahlt, ist der Lieferant berechtigt, die Ware erst nach der Bezahlung dieser Anzahlung zu liefern, wobei die Lieferungsfrist, abgesehen von dadurch entstandenen Dispositionsschwierigkeiten und eventuell vom Besteller zu tragenden Mehrkosten durch z.B. Einlagerung, Warenmanipulation, Finanzierung etc. , um mindestens so viel Tage verlängert wird, um die der Besteller mit der Bezahlung der Anzahlung im Verzug ist. Der Lieferant kann vom Besteller in diesem Fall die Bezahlung der Mehraufwendungen auf den Auftrag des Bestellers aufrechnen und auch die Bezahlung solcher vom Besteller verursachten Kosten auch vor der Warenlieferung oder einer Montagefertigstellung begehren. Der neue Termin ist dann in gegenseitigem Einvernehmen festzulegen. Der Lieferant ist auch berechtigt vom Besteller die Einlagerung und Wiederbereitstellung der Waren am Montageort zu begehren oder auf dessen kosten von Dritten durchführen lassen, wenn der Besteller den vereinbarten Liefer- oder Montagetermin nicht einhält. Der Lieferant ist berechtigt, unter Anwendung des Punktes 1. der Geschäftsbedingungen vom Vertrag zurückzutreten, falls vom Besteller trotz einer Aufforderung seitens des Lieferanten die Anzahlung nicht in der Frist, die in der Aufforderung festgelegt wurde plus einer 10-tägigen Nachfrist auf dem Konto des Lieferanten einlangt.
5. Falls es sich aus dem Vertrag nicht anders ergibt, dass der Lieferant auch zur Montagedurchführung verpflichtet ist, ist die Lieferung der Ware als ordentlich betrachtet, sobald sie dem ersten Spediteur zum Transport für den Lieferanten übergeben wurde, oder falls der Besteller die Möglichkeit hat, mit der Ware zu disponieren. Im Falle der vereinbarten Montage wird die Verpflichtung des Lieferanten als ordentlich erfüllt betrachtet, wenn die Ware an der im Vertrag bestimmten Stelle (im Folgenden nur „Installationsstelle“) installiert und dem Besteller übergeben wurde. In diesem Fall muss ein Übergabeprotokoll angefertigt werden. Erhält der Lieferant keinen Übergabetermin innerhalb einer Woche, so gilt die Leistung als erbracht. Jedenfalls gilt die Benützung der Anlage als Übernahme.
6. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass die Installationsstelle hinsichtlich deren Konstruktion und Bodenoberflächen für die Unterbringung und Aufnahme der beim Lieferanten bestellten Waren und Anlagen geeignet ist. Der Besteller ist verpflichtet, Vorbereitung und Ausräumung der Installationsstelle, einschließlich des Zugangsweges, zur Anlieferung und Montage der Ware in dem durch den Vertrag festgelegten Termin sicherzustellen und dem Lieferanten in der Nähe der Installationsstelle wassergeschützte und verschließbare Lagerräumlichkeiten, Beleuchtung, Elektrizität und Heizung für Handwerkzeuge und Montagepersonal in ausreichendem Maße kostenlos zur Verfügung zu stellen.
7. Falls der Besteller die im vorstehenden Absatz angeführten Pflichten nicht erfüllt und falls die Installationsstelle für Unterbringung der Ware nicht geeignet sein wird, hat der Lieferant keinerlei Haftung, darüber hinaus aber das Recht, unter Anwendung von Punkt 1. der Geschäftsbedingungen bei Unkostenersatz vom Vertrag zurückzutreten.
8. Falls der Lieferant laut Vertrag nicht verpflichtet ist, die Montage der gelieferten Ware durchzuführen, hat er das Recht, die Ware dem Besteller auch vor dem im Vertrag festgelegten Termin zu liefern, er muss aber diesen davon benachrichtigen. Hat der Lieferant auch Montage durchzuführen, so kann die Warenanlieferung auch früher erfolgen wobei der Besteller dafür geeignete und verschließbare Räumlichkeiten bereitstellen wird und die Warenannahme bestätigt.
9. Der Besteller ist verpflichtet, unmittelbar bei Warenübernahme dem Lieferanten eventuelle berechtigte Mängel an der Ware bekannt zu geben, welche die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe aufwies. Bei versteckten Mängeln beträgt die Reklamationsfrist 3 Kalendertage. Falls die Montage vom Lieferanten durchgeführt wird, müssen eventuelle Warenmängel im Übergabeprotokoll beanstandet werden. Der Lieferant ist verpflichtet, berechtigte Mängel innerhalb angemessener Frist, zum Beispiel innerhalb von 30 Tagen für Standardwaren laut Katalog oder die doppelte Zeit für auftragsbezogene Anfertigungen nach Zustellung der Beanstandung zu beheben, d.h. fehlende Teile der Lieferung oder Ersatzprodukte zu liefern, falls zwischen den Vertragsparteien nicht anders vereinbart. Falls der Lieferant seine Pflicht im Zusammenhang mit der Mängelbehebung in der oben festgelegten Frist nicht nachkommt, ist der Besteller berechtigt, nach einer zweiwöchigen Nachfristsetzung entweder eine angemessene Preisermäßigung (z. B. bei einwandfreier Funktion und Statik) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferanten eine ausreichende Unterstützung bei der Mangelbehebung zu gewähren, vor allem hat er die Pflicht, ihm den Zutritt zur Ware zu ermöglichen und gleiche Bedingungen wie bei der Montage für ihn zu sichern.
10. Der Lieferant gewährt für Material und Verarbeitung eine Qualitätsgarantie für die Dauer von 1 Jahr ab Lieferung, für elektrische und elektronische Bauteile 6 Monate. Der Lieferant verpflichtet sich, dass die Ware während der im vorstehenden Satz angeführten Frist ihre Benutzbarkeit behält, und zwar zum Zweck, zu dem die Ware vom Hersteller bestimmt wurde. Der Besteller hat dem Lieferant die bis dahin angefallenen Kosten und Nebenkosten und angeschaffte Waren zu ersetzen. Die Haftung des Lieferanten für die Mängel, auf die sich die Qualitätsgarantie nicht bezieht, besteht nur in dem Falle, dass diese Mängel auf dem Warencharakter basieren, und entsteht keinesfalls, wenn die Mängel durch äußere Ereignisse verursacht wurden, z. B. durch nicht ordnungsgemäße Handhabung, Beschädigung etc. Bei der Feststellung und Behebung der Mängel wird die Bestimmung des Abs. 9 dieser Geschäftsbedingungen angewendet.
11. Die Gefahr von Verlust oder einer Warenbeschädigung geht auf den Besteller zu dem Zeitpunkt über, wenn er die Ware vom Lieferanten oder dessen Spedition übernommen wird bzw. beim Besteller angeliefert wurde, die Anlieferung für eine Montage beim Besteller erfolgte oder wenn der Besteller mit der Ware frei disponieren kann, auch wenn er sie nicht ausdrücklich übernommen hat. Eine Nutzung der Leistung des Lieferanten gilt automatisch als mängelfreie Übernahme und Zahlungsverpflichtung des Bestellers
12. Der Besteller ist für die Ware ab dem Zeitpunkt des Warenerhaltes bzw. Übernahme durch die Spedition beim Lieferanten verantwortlich und wird diese sorgsam behandeln und verwahren, erwirbt jedoch das Eigentumsrecht erst nach vollständiger Bezahlung des Preises und der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie eventueller Verzugszinsen. Der Besteller ist nicht berechtigt gelieferte Ware Dritten ins Eigentum úbergehen zu lassen ohne diese vorher vollständig bezahlt zu haben.
13. Alle im Angebot oder Vertrag festgesetzten Preise verstehen sich ohne der gesetzlichen, am Tag der Fakturenerstellung am verpflichtenden Ort gültigen Mehrwertsteuer.
14. Falls zwischen den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, ist der Besteller verpflichtet, den Preis für die Ware nach Bereitstellung derselben vollständig zu bezahlen. Anzahlungen sind innerhalb von 8 Tagen, jedenfalls vor den Lieferungen zu bezahlen. Die durch den Lieferanten ausgestellte Rechnung, welche die Abrechnung für die gelieferte Ware enthalten muss und dem Lieferanten als Unterlage für die Zahlung dienen wird, wird per E-Mail, Fax oder Postzustellung dem Besteller an die in der Bestellung oder dem Vertrag angeführte Adresse zugestellt, wobei im Zweifelsfall als Zeitpunkt der Zustellung der 6. Tag nach der Übergabe der Rechnung an den Besteller oder Spediteur ( z.B. Post) zwecks Sicherstellung ungeachtet deren Zustellung betrachtet wird. Der Lieferant kann die Rechnung dem Besteller frühestens zusammen mit der Warenlieferung zustellen, dies betrifft aber nicht die Anzahlungsrechnungen.
15. Für den Verzugsfall bei der Bezahlung des Warenpreises, eventuell auch deren Montage, wird sofern nicht anders vereinbart oder auf den Lieferantendokumenten angeführt, ein Verzugszinssatz in Höhe des 3,0 fachen des geltenden Diskontsatzes vereinbart, der durch die Nationalbank des Landes festgesetzt wurde und der am ersten Verzugstag bei der Bezahlung des Warenpreises gültig ist. In jedem Fall ersetzt der Besteller alle wie immer gearteten Kosten des Lieferanten bei Zahlungsverzug wie z.B. Gebühren und Steuern, Inanspruchnahme von Rechtsbeistand oder Inkassobüros, als auch eventuelle Nebenkosten und Einlagerungskosten. Zusätze und sonstige Vereinbarungen in Ergänzung oder Abänderung zu diesen Vertrags- und Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Schriftliche Zusagen und Angebote und Bestätigungen gelten ausschließlich nur von den Vertretungsbefugten des Unternehmens. Der Besteller wird alles daran setzen dem Lieferanten keinen Schaden zuzufügen, als auch die üblichen Praktiken und Beiträge zu einer Schadensminimierung im Bedarfsfall einhalten. Insbesondere wird er jene Ware, die noch nicht vollständig bezahlt ist von Rechten Dritter freihalten. Im Falle finanzieller Probleme des Bestellers wird dieser der Lieferant sofort schriftlich davon in Kenntnis setzen. Der Besteller räumt dem Lieferanten das Recht ein bei Bedarf ohne gerichtlichen Beschluss gelieferte, noch nicht bezahlte Ware zurück zu nehmen. Dabei bleibt dem Lieferanten das Recht, Kostenersatz für alle Aufwendungen, Abnützungen und Amortisationen zum jeweiligen Geschäftsfall als bestehende Teilforderung aufrecht zu erhalten. Der Lieferant hat Anrecht auf alle anfallenden Nebenkosten aus einer Warenrücknahme bzw. Auftragsstorno. Alle Unterlagen des Lieferanten, wie Zeichnungen, Fotos/Bilder/Graphiken, Prospekte Abmessungen etc. sind symbolhaft nicht bindend. Der Lieferant hat alleinige Rechte an beigestellten Dokumentationen. Der Besteller hat keine Rechte zur Weitergabe der vom Lieferanten beigestellten Unterlagen. Tatsächliche Ausführung von Leistungen des Lieferanten können jederzeit verändert werden, sofern sich die Funktion und der Nutzen für den Besteller dadurch nicht ändert. Technische Änderungen sind jedenfalls vorbehalten, als auch Änderungen infolge Produktupdates oder Ersatzprodukte neuerer Generation. Die Vorlage von Prospekten bedeutet nicht die vollständige Verfügbarkeit aller Produkte aus dem Sortiment, insbesondere wenn die Produktion solcher Artikel in der Zwischenzeit eingestellt wurde, oder der Lieferant gewechselt wurde oder insolvent ist. Die Annahme eines Auftrages durch den Lieferanten wird erst durch dessen Auftragsbestätigung oder dessen Warenlieferung gültig und rechtskräftig. Der Lieferant ist nicht verpflichtet Auftragsbestätigungen für den Besteller auszustellen, sofern der Besteller klare Bestellungen gesandt hat. Auftragsannahmen basieren jedenfalls ausschließlich auf vorangegangenen Angeboten des Lieferanten und darin angeführter Leistungen und Spezifikationen, sowie Liefer- und Zahlungsbedingungen.
Die Leistungserbringung des Lieferanten beruht auf Basis von Normalarbeitszeit und zum Zeitpunkt des Angebotes gültigen Lohn und Materialkosten. Verändert sich der Kalkulationskurs zwischen der Landeswährung und dem EURO zwischen Auftragserteilung und dem Tag der Fakturierung um mehr als 1,5 % kann der Lieferant den Preis anpassen. Das Recht auf Preisanpassung auch bereits vom Lieferanten bestätigter Aufträge gilt auch dann, wenn unvorhersehbare Erhöhungen bei Vorlieferanten, Energie oder Transport entstehen, jedenfalls wenn diese Kosten unerwartet über 5 % des Auftragswertes angestiegen sind. Dies gilt auch für Festpreisangebote des Lieferanten und bereits bestehende bestätigte Aufträge. Mit der Lieferung der Ware wird auch die eventuelle Verpackung an den Besteller übergeben. Beinhaltet diese Verpackung EURO-Paletten oder zur Rücknahme definierte Spezialverpackungen, so hat der Besteller diese dem Lieferanten zur Verfügung zu halten. Andere Verpackungen werden vom Besteller fachgerecht entsorgt.
Angegebene Lieferzeiten sind ungefähr und der Lieferant übernimmt keine wie immer gearteten Kosten aus dem Titel einer Verspätung. Wird dennoch eine Vertragsstrafe beiderseitig schriftlich vereinbart, so verfällt diese bei jeglicher Terminverschiebung seitens des Bestellers, mindestens jedoch muss ein neuer Stichtag in Übereinstimmung mit dem Lieferanten erfolgen. Eine Verschiebung des Stichtages um die Verspätungstage ohne Zustimmung des Lieferanten ist nicht zulässig. Nimmt der Besteller trotz Kaufvereinbarung die Ware nicht oder nicht zum vereinbarten Termin an, so ist der Lieferant berechtigt die Forderung samt anfallender Nebenkosten und auch Fracht und Einlagerungsgebühren bei Dritten zu berechnen. Ist eine Vertragsstrafe für verspätete Lieferung des Lieferanten vereinbart, so kehrt sich diese um auf den Besteller, falls dieser den Ort der zu erbringenden Leistung nicht oder nicht zeitgerecht zur Leistungserbringung für den Lieferant fertig hat.
Der Lieferant verkauft die Ware an den Besteller zum ordnungsgemäßen Gebrauch. Bei Eigenmontage oder durch Dritte fordert der Besteller eventuelle Installationsanleitungen an und wird entsprechend installieren. Der Lieferant haftet nicht und gibt keinerlei Garantien bei Montageleistungen durch Besteller oder Dritten, welche nicht im Auftrag des Lieferanten inkludiert sind. Bei Veränderung der Anlage gegenüber dem Bestellzeitpunkt oder bei Beschädigung ist der Lieferant anzufordern. In jedem Fall hält der Besteller der Lieferant aus allen direkten oder indirekten Konsequenzen und Aktivitäten des Bestellers schad- und klaglos.
Der Erwerb der Produkte des Lieferanten berechtigt nicht zur Benutzung des Namens des Lieferanten zum Zwecke der Werbung oder sonstiger Aktivitäten.
Der Besteller verpflichtet sich dem Lieferanten sowie Prüfämtern und Gütekomissionen (Zertifizierungsstellen oder technischen Prüfstellen und Behörden) zum Zwecke der internationalen Gütesicherung der Produkte jederzeit Zutritt zu den vom Lieferant gelieferten Produkten zu gewährleisten.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen der Lieferant unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Bestellers die Lieferung und Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben oder ganz oder teilweise jedenfalls schadenersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten. Höhere Gewalt sind Umstände, welche die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, die Bezahlung erbrachter oder zu erbringender Leistungen gefährden, ungeachtet ob diese beim Lieferant, bei Sublieferanten oder beim Besteller eintreten.
Für die Errichtung und Wartung von Ware des Lieferanten gelten besondere Bedingungen und Regeln die der Besteller bei Bedarf anfordern wird. Unsachgemäße Bedienung, Wartung oder Montage entbindet den Lieferant von der Produkthaftung und Gewährleistung.
1. Die Vertragsverhältnisse, die aufgrund dieser Geschäftsbedingungen entstehen, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Landes
2. Für die Vermögensstreitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen laut Abs. 1 sind die örtlich und sachlich zuständigen Gerichte am Firmensitz des Lieferanten zuständig.
3. Dem Vertragsinhalt wird vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorzug gegeben.
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